Dienstag, 21. Oktober 2014

Minijob und Mindestlohn


 
Wir helfen Ihnen gerne persönlich bei Fragen zum Minijob und Mindestlohn (ab 2015) weiter.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015

Die gesetzliche Lohnuntergrenze beträgt ab dem 1.1.2015  8,50 €/Stunde. Ausgenommen sind nur Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart haben und damit von einer Übergangsregelung Gebrauch machen können. Oder Branchen, die bereits heute nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere Löhne zahlen müssen (beispielsweise Baubranche).
Für alle anderen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn mit dem Beginn des kommenden Jahres.

Mindestlohn und Minijob
Als Arbeitgeber (aber auch Arbeitnehmer) sollten Sie die Bezahlung der Minijobs überprüfen. Liegt der Stundenlohn unter 8,50 €, muss er ab Januar 2015 angehoben werden. Zeigt eine Berechnung, dass die 450,- € Grenze durch die bisherige Stundenzahl in Kombination mit dem Mindestlohn überschritten wird, muss geklärt werden, ob eine Anpassung der Arbeitsstundenzahl notwendig ist, damit der Minijob weiter besteht. Sollten Sie auf eine Anpassung verzichten, wird der Minijob ab 450,01 € zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit rund 40% Sozialabgaben.

Schwankende Arbeitszeiten möglich
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitnehmer ansprechen und gegebenenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages vornehmen. Unser Tipp: Sie können ein „Flexi-Konto“ mit Ihrem Minijobber vereinbaren und anfallende Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Voraussetzung: Sie vereinbaren ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), in diesem Fall 450,- €/Monat. Für die Dauer von maximal 3 Monaten kann der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Es muss darauf geachtet werden, die 450,- €/Monat über den Beschäftigungszeitraum nicht zu überschreiten, auf das ganze Jahr gesehen 5.400,- €. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.

Ausnahmeregelung
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR ist unschädlich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Dies ist bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines "Zeitjahres" (12 Monate ab der Überschreitung) möglich.
www.ich-buche.de

Beachten Sie auch
Der ab 2015 geltenden Rechtslage nach, haftet ein Arbeitgeber auch für Subunternehmer und bei Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.