Wir helfen Ihnen gerne persönlich bei Fragen zum Minijob und Mindestlohn (ab 2015) weiter.
Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Die gesetzliche
Lohnuntergrenze beträgt ab dem 1.1.2015 8,50 €/Stunde. Ausgenommen sind
nur Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart
haben und damit von einer Übergangsregelung Gebrauch machen können. Oder
Branchen, die bereits heute nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere
Löhne zahlen müssen (beispielsweise Baubranche).
Für alle anderen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn mit dem Beginn des kommenden Jahres.
Mindestlohn und Minijob
Als Arbeitgeber (aber auch Arbeitnehmer) sollten Sie die Bezahlung der Minijobs überprüfen. Liegt der Stundenlohn unter 8,50 €, muss
er ab Januar 2015 angehoben werden. Zeigt eine Berechnung, dass die
450,- € Grenze durch die bisherige Stundenzahl in Kombination mit dem
Mindestlohn überschritten wird, muss geklärt werden, ob eine Anpassung
der Arbeitsstundenzahl notwendig ist, damit der Minijob weiter besteht.
Sollten Sie auf eine Anpassung verzichten, wird der Minijob ab 450,01 €
zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit rund 40%
Sozialabgaben.
Schwankende Arbeitszeiten möglich
Als Arbeitgeber
sollten Sie Ihre Arbeitnehmer ansprechen und gegebenenfalls eine
Änderung des Arbeitsvertrages vornehmen. Unser Tipp: Sie können ein
„Flexi-Konto“ mit Ihrem Minijobber vereinbaren und anfallende Stunden in
den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Voraussetzung: Sie
vereinbaren ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes
Arbeitsentgelt), in diesem Fall 450,- €/Monat. Für die Dauer von maximal
3 Monaten kann der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Es muss darauf geachtet
werden, die 450,- €/Monat über den Beschäftigungszeitraum nicht zu
überschreiten, auf das ganze Jahr gesehen 5.400,- €. Diese Vereinbarung
bedarf der Schriftform.
Ausnahmeregelung
Ein nur gelegentliches und nicht
vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR
ist unschädlich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein
unvorhersehbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn der Minijobber
einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Dies
ist bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines "Zeitjahres" (12 Monate ab
der Überschreitung) möglich.
www.ich-buche.de
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Beachten Sie auch
Der ab 2015 geltenden
Rechtslage nach, haftet ein Arbeitgeber auch für Subunternehmer und bei
Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.