Montag, 11. August 2014

Lassen Sie keine Betriebsausgaben unter den Wohnzimmertisch fallen

Bewirtungskosten müssen wie alle anderen Betriebsausgaben angemessen, d.h. zu mindestens 90% betrieblich veranlasst sein und außerdem Ihre Betriebseinnahmen fördern. Privat und geschäftlich gemischte Aufwendungen können bei über 10%iger betrieblicher Nutzung anteilig geschäftlich angesetzt werden. Gibt es keinen leicht nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab, können pauschal 50% der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Aufzeichnungspflicht

Bei den Bewirtungskosten zu Hause ist der eben angeführte Grundsatz besonders von Bedeutung. Eine private Mitveranlassung ist höchstrichterlich mehrfach als Betriebsausgabe nicht akzeptiert worden. Es ist deshalb erforderlich, dass Sie der erhöhten Auszeichnungspflicht entweder auf dem Beleg selbst oder in Form eines Gästebuchs oder in Form von Anwesenheitslisten nachkommen. Hier sollten die bewirteten Geschäftspartner aufgeführt sein, ohne dass diese notwendigerweise unterschreiben müssen.

Anlass

Außerdem müssen Sie den Anlass der Bewirtung notieren. Wir empfehlen, dass Sie ganz konkrete Verkäufe erläutern oder neu geworbene Geschäftspartner hier aufführen oder den Inhalt der Gespräche (z.B. Planung eines Tages der offenen Tür etc.) zumindest stichwortmäßig aufzeichnen. Diese ausführlichen Aufzeichnungen ermöglichen es, Bewirtungskosten genau zuzuordnen und zum Beispiel im Rahmen einer Produktinformation, Kochvorführung oder von Verkaufsschulungen etc. geltend zu machen.

Belege sammeln

Verwenden Sie dafür den Beleg der eingekauften Produkte und streichen Sie alle Artikel heraus, die Sie für den privaten Bedarf benötigen. Ratsam ist es, auf getrennten Belegen einzukaufen. Nicht möglich ist der Ansatz der gesamten Haushaltskosten über Betriebsausgaben, da diese natürlich eindeutig privat veranlasst sind.
Achten Sie auch hier auf den Umsatzsteuernachweis auf den Belegen. Nach einem in 2009 ergangenen Urteil haben Sie im Übrigen bei allen Einzelhandelsgeschäften Anspruch auf einen ordnungsgemäß ausgestellten Beleg, der bei Belegen über 150 € auch ordnungsgemäß adressiert sein muss.

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