Das sollten Sie berücksichtigen
Vorweg: Die Umsatzsteuervoranmeldung ist
nur ein „Abfallprodukt“ der EDV–gestützten Belegeingabe – egal ob von
Ihrem Steuerberater oder von Ihnen selbst erledigt! Der Aufwand mit der
Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung und eventuell einer
späteren vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung im Vergleich zur
Jahresumsatzsteuererklärung hat auch Vorteile.
Vorteile
1. Wenn eine Umsatzsteuererstattung zu
erwarten ist, bekommen Sie die Umsatzsteuer durchschnittlich ein Jahr
früher vom Finanzamt zurück, weil die Jahresumsatzsteuererklärung mit
dem Jahresabschluss meist erst wesentlich später beim Finanzamt
abgegeben wird.
2. An die vierteljährliche / monatliche
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist die vierteljährliche /
monatliche Abgabe / Erfassung der Buchhaltungsunterlagen gebunden. So
bekommen Sie Regelmäßigkeit in Ihre Belegsortierung und in die
Kommentierung durch die Steuerkanzlei. Und für Sie bedeutet dies, dass
Sie Ihre Belege zeitnah kontrolliert und kommentiert zurückerhalten.
3. Eine zeitnahe Begleitung durch die
Steuerkanzlei bringt Sie vor allem als Existenzgründer in die richtigen
buchhalterischen Bahnen. Das gilt natürlich auch, wenn Sie unsere
OnlineBuchhaltung nutze. Auch hier hat die monatliche Übung wesentliche
Vorteile für Sie.
4. Wählen Sie – wie empfohlen – die
vierteljährliche / monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, dann
sollten Sie Ihre gesamten Unterlagen vollständig geordnet und
nachvollziehbar Ihrem Steuerberater kurz nach Ende des Quartals / Monats
einreichen, damit er für Sie rechtzeitig die Umsatzsteuervoranmeldung
erstellen und dem Finanzamt zukommen lassen kann.
5. Wir empfehlen Ihnen, am besten schon zu
Beginn Ihrer Tätigkeit, eine sogenannte Dauerfristverlängerung beim
Finanzamt zu beantragen. Diese bewirkt, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung und gegebenenfalls die Umsatzsteuerzahlung
nicht schon zehn Tage nach Ende des Quartals / Monats, sondern erst
einen weiteren Monat später beim Finanzamt eingegangen sein muss. Diese
Dauerfristverlängerung gilt bei monatlicher Abgabeverpflichtung jeweils
ein Kalenderjahr und muss dann neu beantragt werden.
Bei Verpflichtung zur quartalsweisen
Abgabe gilt die Dauerfristverlängerung solange Sie vierteljährliche
Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Ausschließlich
Monatsumsatzsteuerzahler müssen 1/11 der Summe der
Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres als Zinsverlust für das
Finanzamt am 10. Februar des laufenden Jahres anmelden und als
Vorauszahlung abführen.
Mehr dazu:
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