Den Privatanteil für die Umsatzsteuer ermitteln
Wenn Sie alle Vorsteuern aus allen
Fahrzeugkosten gezogen haben, müssen Sie nach einer der folgenden
Methoden den Privatanteil für die Umsatzsteuer ermitteln:
Ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
geschrieben, kann der Prozentanteil der vorsteuerbehafteten Kosten, der
laut Fahrtenbuch als Privatanteil ermittelt worden ist, umsatzversteuert
werden.
1. Wurde einkommensteuerlich die 1
%-Regelung angesetzt, kann dieser Wert zu 80 % der Umsatzsteuer
unterworfen werden und zu 20 % umsatzsteuerfrei verbleiben. Sie können
aber auch jetzt nur für die Umsatzsteuer den geschäftlichen Anteil laut
evtl. geführtem Fahrtenbuch verwenden, wenn das für Sie vorteilhafter
ist.
Führt Punkt 1 zu einer umsatzsteuerlichen
Übermaßbesteuerung, kann der umsatzsteuerpflichtige Eigenanteil nach
einem BMF-Schreiben mit minimal 50 % der vorsteuerbehafteten Kosten
umsatzsteuerlich pauschal gedeckelt werden oder der geschätzte
Privatanteil umsatzsteuerpflichtig einnahmeerhöhend angesetzt werden.
Dies führt regelmäßig zu einer extremen Umsatzsteuerersparnis.
3. Auch umsatzsteuerlich kann eine
Kosteneinlage durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die anteiligen
betrieblichen Kosten mit anteiligen Vorsteuern eingelegt werden. Wenn
kein Aufteilungsmaßstab privat / geschäftlich vorhanden ist (etwa ein
Fahrtenbuch), können bis zu 50 % der Kosten vorsteuerwirksam eingelegt
werden, sofern das realitätsnah ist.
Uns ist völlig bewusst, dass die drei
vorgestellten Alternativen für einen steuerlichen Laien nicht einfach zu
durchschauen sind. Sie bieten nichtsdestoweniger jede Menge
Optimierungspotential. Und spätestens jetzt sollte Ihr Steuerberater
sein Geld wert sein!
Mehr Infos unter: https://www.der-onlinesteuerberater.de/seite/service/glossar/fahrzeugkosten.php
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