Dienstag, 24. Juni 2014

Zahlen Sie nur einmal...und setzen Kreditzinsen steuerlich ab.

Zahlen Sie nur einmal...

Kreditzinsen steuerlich absetzen

Oftmals werden größere Investitionen wie Immobilien, Fahrzeuge oder Wohnungseinrichtungen derzeit zinsgünstigen Krediten finanziert. Im deutschen Steuerrecht gilt dabei eine Faustregel: Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Fahrzeug

Kreditzinsen für den Autokredit sind steuerlich abzugsfähig, wenn mit dem Fahrzeug Einnahmen erzielt werden. Das ist bei Unternehmern, Selbständigen oder Freiberufler die Regel, wenn diesen im Außendienst tätig sind. Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, dann werden die Zinsen ganz einfach als Betriebsausgaben erfasst. Den einnahmeerhöhenden Privatanteil ermitteln wir zum Jahresende gerne für Sie.

Betriebliche Investitionen

Unternehmer, Selbständige oder Freiberufler können die Zinsen für einen Investitionskredit in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Ein Beispiel ist die Büroeinrichtung. Wie üblich ist hierfür lediglich eine korrekte Rechnung erforderlich, aus welcher die einzelnen Gegenstände ersichtlich werden.

Immobilie

Wer eine Immobilie vermietet, kann die Kreditzinsen steuerlich geltend machen. Das funktioniert so: Die anfallenden Kreditzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Generell sind auch bei Immobilien die Ausgaben nur steuerliche abzugsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einkommen stehen. Ein Beispiel wären kreditfinanzierte Erhaltungsmaßnahmen um eine Immobile weiterhin zu vermieten.

Zweitwohnung

Die moderne Arbeitswelt macht es mittlerweile immer häufiger notwendig, dass man sich eine Zweitwohnung am entfernt gelegenen Arbeitsort leistet. Auch hier können Sie Kreditzinsen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweitwohnung stehen, steuerlich absetzen. Hier werden vor allem folgende Punkte berücksichtigt: Maklerprovision, Umzugskosten, Renovierung, Nebenkosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten (Mietrechtsstreit) und die wöchentlichen Kosten der Heimfahrt.

Bitte beachten Sie

Da die Kreditaufnahme keine steuerpflichtige Einnahme ist, ist natürlich die Kreditrückzahlung auch keine abzugsfähige Ausgabe, sondern buchhalterisch lediglich ein sogenannter „Passivtausch“. Nur die Zinsen sind abzugsfähig, aber nicht bei Ihrer selbstgenutzten Immobilie.
Zinsen auf Konsumkredite, die nicht mit Ihrem Einkommen in Verbindung stehen, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Mehr Informationen:

 https://www.der-onlinesteuerberater.de/seite/service/glossar.php

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