Montag, 1. Dezember 2014

Drohender Wegfall der Krankenversicherung bei Minijob ab 2015

Minijob und Sozialversicherung
Seit dem 01. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für Minijobber von 400 € auf 450 € angehoben. Damit stieg auch die Verdienstgrenze für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von 400,01 € auf 450,01 € an.
In den Jahren 2013 und 2014 galt eine Bestandsschutzregelung für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse.
Ab 1 Januar 2015 fällt diese Bestandsschutzregelung weg und es gilt nur noch die aktuelle Grenze in Höhe von 450,- € monatlich. Die Verdienstgrenze für alle Beschäftigten (neu und alt) ist dann 450,- €.
Ab 2015 gilt: Bis einschließlich 450,- € sind die Arbeitnehmer als „Minijobber“ zu führen und unterliegen somit keinem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis.

Sozialversicherungspflicht ab 450,01 €
Ab 450,01 € sind Einkommen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt anzusehen und unterliegen somit auch den allgemeinen Regelungen für ein sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Es liegt dann eine eigene Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor.
Beschäftigungsverhältnisse die bisher sozialversicherungspflichtig in der Zone 400 – 450 € geführt wurden, werden automatisch ab 01. Januar 2015 sozialversicherungsfrei und es liegt keine eigene Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mehr vor. Das hat vor allem in Bezug auf die Krankenversicherung große Nachteile: Der Arbeitnehmer verliert seine gesetzliche Krankenversicherung und ist verpflichtet sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich weiter zu versichern. Was Kosten von rund 300,- €/Monat verursacht.

Arbeitnehmer
Bitte überprüfen Sie Ihr Einkommen und sprechen mit Ihrem Arbeitgeber über die künftige Gestaltung Ihres Einkommens und der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht!
Falls ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit eigener gesetzlichen Krankenversicherung gewünscht ist, muss das Entgelt auf min. 450,01 € angehoben werden.
Falls das Beschäftigungsverhältnis als Minijob fortgeführt werden soll, können Sie Sie einen Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit beim Arbeitgeber stellen.

Arbeitgeber
Bitte überprüfen Sie das Einkommen Ihrer Angestellten in der Zone 400-450 € und entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer über die künftige Ausrichtung des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn das Gehalt nicht über 450 € steigt ist das Beschäftigungsverhältnis ab 01.01.2015 als Minijob zu führen. Bei einem Einkommen über 450 € liegt automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und der Arbeitnehmer ist im Zweifel sehr günstig eigenständig krankenversichert. 

Mehr Infos unter: www.der-onlinesteuerberater.de 

Dienstag, 21. Oktober 2014

Minijob und Mindestlohn


 
Wir helfen Ihnen gerne persönlich bei Fragen zum Minijob und Mindestlohn (ab 2015) weiter.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015

Die gesetzliche Lohnuntergrenze beträgt ab dem 1.1.2015  8,50 €/Stunde. Ausgenommen sind nur Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart haben und damit von einer Übergangsregelung Gebrauch machen können. Oder Branchen, die bereits heute nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere Löhne zahlen müssen (beispielsweise Baubranche).
Für alle anderen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn mit dem Beginn des kommenden Jahres.

Mindestlohn und Minijob
Als Arbeitgeber (aber auch Arbeitnehmer) sollten Sie die Bezahlung der Minijobs überprüfen. Liegt der Stundenlohn unter 8,50 €, muss er ab Januar 2015 angehoben werden. Zeigt eine Berechnung, dass die 450,- € Grenze durch die bisherige Stundenzahl in Kombination mit dem Mindestlohn überschritten wird, muss geklärt werden, ob eine Anpassung der Arbeitsstundenzahl notwendig ist, damit der Minijob weiter besteht. Sollten Sie auf eine Anpassung verzichten, wird der Minijob ab 450,01 € zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit rund 40% Sozialabgaben.

Schwankende Arbeitszeiten möglich
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitnehmer ansprechen und gegebenenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages vornehmen. Unser Tipp: Sie können ein „Flexi-Konto“ mit Ihrem Minijobber vereinbaren und anfallende Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Voraussetzung: Sie vereinbaren ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), in diesem Fall 450,- €/Monat. Für die Dauer von maximal 3 Monaten kann der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Es muss darauf geachtet werden, die 450,- €/Monat über den Beschäftigungszeitraum nicht zu überschreiten, auf das ganze Jahr gesehen 5.400,- €. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.

Ausnahmeregelung
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR ist unschädlich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Dies ist bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines "Zeitjahres" (12 Monate ab der Überschreitung) möglich.
www.ich-buche.de

Beachten Sie auch
Der ab 2015 geltenden Rechtslage nach, haftet ein Arbeitgeber auch für Subunternehmer und bei Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.

Montag, 11. August 2014

Lassen Sie keine Betriebsausgaben unter den Wohnzimmertisch fallen

Bewirtungskosten müssen wie alle anderen Betriebsausgaben angemessen, d.h. zu mindestens 90% betrieblich veranlasst sein und außerdem Ihre Betriebseinnahmen fördern. Privat und geschäftlich gemischte Aufwendungen können bei über 10%iger betrieblicher Nutzung anteilig geschäftlich angesetzt werden. Gibt es keinen leicht nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab, können pauschal 50% der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Aufzeichnungspflicht

Bei den Bewirtungskosten zu Hause ist der eben angeführte Grundsatz besonders von Bedeutung. Eine private Mitveranlassung ist höchstrichterlich mehrfach als Betriebsausgabe nicht akzeptiert worden. Es ist deshalb erforderlich, dass Sie der erhöhten Auszeichnungspflicht entweder auf dem Beleg selbst oder in Form eines Gästebuchs oder in Form von Anwesenheitslisten nachkommen. Hier sollten die bewirteten Geschäftspartner aufgeführt sein, ohne dass diese notwendigerweise unterschreiben müssen.

Anlass

Außerdem müssen Sie den Anlass der Bewirtung notieren. Wir empfehlen, dass Sie ganz konkrete Verkäufe erläutern oder neu geworbene Geschäftspartner hier aufführen oder den Inhalt der Gespräche (z.B. Planung eines Tages der offenen Tür etc.) zumindest stichwortmäßig aufzeichnen. Diese ausführlichen Aufzeichnungen ermöglichen es, Bewirtungskosten genau zuzuordnen und zum Beispiel im Rahmen einer Produktinformation, Kochvorführung oder von Verkaufsschulungen etc. geltend zu machen.

Belege sammeln

Verwenden Sie dafür den Beleg der eingekauften Produkte und streichen Sie alle Artikel heraus, die Sie für den privaten Bedarf benötigen. Ratsam ist es, auf getrennten Belegen einzukaufen. Nicht möglich ist der Ansatz der gesamten Haushaltskosten über Betriebsausgaben, da diese natürlich eindeutig privat veranlasst sind.
Achten Sie auch hier auf den Umsatzsteuernachweis auf den Belegen. Nach einem in 2009 ergangenen Urteil haben Sie im Übrigen bei allen Einzelhandelsgeschäften Anspruch auf einen ordnungsgemäß ausgestellten Beleg, der bei Belegen über 150 € auch ordnungsgemäß adressiert sein muss.

Dienstag, 29. Juli 2014

So behalten Sie als Selbständige/r Ihre kostenlose Familienmitversicherung auch im Jahr 2014!


Der nebenberuflich selbständige Ehepartner, der keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, fällt unter die kostenlose Familienmitversicherung.

Gewinngrenze
Sie müssen keine Beiträge bezahlen, solange die persönlichen monatlichen Gesamteinkünfte 395 € aus der Unternehmertätigkeit (gemeint ist also der Gewinn) nicht übersteigen.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit pro Woche (hier zählen auch Vorbereitungs- und Nacharbeiten etc. dazu) darf 20 Stunden nicht überschreiten. Wir empfehlen möglichst die „alte“ Grenze der maximalen Arbeitszeit von 17,99 Stunden einzuhalten, um Problemen aus dem Weg zu gehen.


Weitere Infos


Donnerstag, 17. Juli 2014

Kfz-Kosten

Den Privatanteil für die Umsatzsteuer ermitteln

Wenn Sie alle Vorsteuern aus allen Fahrzeugkosten gezogen haben, müssen Sie nach einer der folgenden Methoden den Privatanteil für die Umsatzsteuer ermitteln:
Ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geschrieben, kann der Prozentanteil der vorsteuerbehafteten Kosten, der laut Fahrtenbuch als Privatanteil ermittelt worden ist, umsatzversteuert werden.
1. Wurde einkommensteuerlich die 1 %-Regelung angesetzt, kann dieser Wert zu 80 % der Umsatzsteuer unterworfen werden und zu 20 % umsatzsteuerfrei verbleiben. Sie können aber auch jetzt nur für die Umsatzsteuer den geschäftlichen Anteil laut evtl. geführtem Fahrtenbuch verwenden, wenn das für Sie vorteilhafter ist.
Führt Punkt 1 zu einer umsatzsteuerlichen Übermaßbesteuerung, kann der umsatzsteuerpflichtige Eigenanteil nach einem BMF-Schreiben mit minimal 50 % der vorsteuerbehafteten Kosten umsatzsteuerlich pauschal gedeckelt werden oder der geschätzte Privatanteil umsatzsteuerpflichtig einnahmeerhöhend angesetzt werden. Dies führt regelmäßig zu einer extremen Umsatzsteuerersparnis.
3. Auch umsatzsteuerlich kann eine Kosteneinlage durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die anteiligen betrieblichen Kosten mit anteiligen Vorsteuern eingelegt werden. Wenn kein Aufteilungsmaßstab privat / geschäftlich vorhanden ist (etwa ein Fahrtenbuch), können bis zu 50 % der Kosten vorsteuerwirksam eingelegt werden, sofern das realitätsnah ist.
Uns ist völlig bewusst, dass die drei vorgestellten Alternativen für einen steuerlichen Laien nicht einfach zu durchschauen sind. Sie bieten nichtsdestoweniger jede Menge Optimierungspotential. Und spätestens jetzt sollte Ihr Steuerberater sein Geld wert sein!


Mehr Infos unter: https://www.der-onlinesteuerberater.de/seite/service/glossar/fahrzeugkosten.php

Freitag, 11. Juli 2014

Monatliche Umsatzsteuervoranmledung

Das sollten Sie berücksichtigen

Vorweg: Die Umsatzsteuervoranmeldung ist nur ein „Abfallprodukt“ der EDV–gestützten Belegeingabe – egal ob von Ihrem Steuerberater oder von Ihnen selbst erledigt! Der Aufwand mit der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung und eventuell einer späteren vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung im Vergleich zur Jahresumsatzsteuererklärung hat auch Vorteile.

Vorteile


1. Wenn eine Umsatzsteuererstattung zu erwarten ist, bekommen Sie die Umsatzsteuer durchschnittlich ein Jahr früher vom Finanzamt zurück, weil die Jahresumsatzsteuererklärung mit dem Jahresabschluss meist erst wesentlich später beim Finanzamt abgegeben wird.

2. An die vierteljährliche / monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist die vierteljährliche / monatliche Abgabe / Erfassung der Buchhaltungsunterlagen gebunden. So bekommen Sie Regelmäßigkeit in Ihre Belegsortierung und in die Kommentierung durch die Steuerkanzlei. Und für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre Belege zeitnah kontrolliert und kommentiert zurückerhalten.

3. Eine zeitnahe Begleitung durch die Steuerkanzlei bringt Sie vor allem als Existenzgründer in die richtigen buchhalterischen Bahnen. Das gilt natürlich auch, wenn Sie unsere OnlineBuchhaltung nutze. Auch hier hat die monatliche Übung wesentliche Vorteile für Sie.

4. Wählen Sie – wie empfohlen – die vierteljährliche / monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, dann sollten Sie Ihre gesamten Unterlagen vollständig geordnet und nachvollziehbar Ihrem Steuerberater kurz nach Ende des Quartals / Monats einreichen, damit er für Sie rechtzeitig die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und dem Finanzamt zukommen lassen kann.

5. Wir empfehlen Ihnen, am besten schon zu Beginn Ihrer Tätigkeit, eine sogenannte Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Diese bewirkt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung und gegebenenfalls die Umsatzsteuerzahlung nicht schon zehn Tage nach Ende des Quartals / Monats, sondern erst einen weiteren Monat später beim Finanzamt eingegangen sein muss. Diese Dauerfristverlängerung gilt bei monatlicher Abgabeverpflichtung jeweils ein Kalenderjahr und muss dann neu beantragt werden.

Bei Verpflichtung zur quartalsweisen Abgabe gilt die Dauerfristverlängerung solange Sie vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Ausschließlich Monatsumsatzsteuerzahler müssen 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres als Zinsverlust für das Finanzamt am 10. Februar des laufenden Jahres anmelden und als Vorauszahlung abführen.

 Mehr dazu:

Dienstag, 24. Juni 2014

Zahlen Sie nur einmal...und setzen Kreditzinsen steuerlich ab.

Zahlen Sie nur einmal...

Kreditzinsen steuerlich absetzen

Oftmals werden größere Investitionen wie Immobilien, Fahrzeuge oder Wohnungseinrichtungen derzeit zinsgünstigen Krediten finanziert. Im deutschen Steuerrecht gilt dabei eine Faustregel: Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden.

Fahrzeug

Kreditzinsen für den Autokredit sind steuerlich abzugsfähig, wenn mit dem Fahrzeug Einnahmen erzielt werden. Das ist bei Unternehmern, Selbständigen oder Freiberufler die Regel, wenn diesen im Außendienst tätig sind. Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, dann werden die Zinsen ganz einfach als Betriebsausgaben erfasst. Den einnahmeerhöhenden Privatanteil ermitteln wir zum Jahresende gerne für Sie.

Betriebliche Investitionen

Unternehmer, Selbständige oder Freiberufler können die Zinsen für einen Investitionskredit in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Ein Beispiel ist die Büroeinrichtung. Wie üblich ist hierfür lediglich eine korrekte Rechnung erforderlich, aus welcher die einzelnen Gegenstände ersichtlich werden.

Immobilie

Wer eine Immobilie vermietet, kann die Kreditzinsen steuerlich geltend machen. Das funktioniert so: Die anfallenden Kreditzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Generell sind auch bei Immobilien die Ausgaben nur steuerliche abzugsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einkommen stehen. Ein Beispiel wären kreditfinanzierte Erhaltungsmaßnahmen um eine Immobile weiterhin zu vermieten.

Zweitwohnung

Die moderne Arbeitswelt macht es mittlerweile immer häufiger notwendig, dass man sich eine Zweitwohnung am entfernt gelegenen Arbeitsort leistet. Auch hier können Sie Kreditzinsen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zweitwohnung stehen, steuerlich absetzen. Hier werden vor allem folgende Punkte berücksichtigt: Maklerprovision, Umzugskosten, Renovierung, Nebenkosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten (Mietrechtsstreit) und die wöchentlichen Kosten der Heimfahrt.

Bitte beachten Sie

Da die Kreditaufnahme keine steuerpflichtige Einnahme ist, ist natürlich die Kreditrückzahlung auch keine abzugsfähige Ausgabe, sondern buchhalterisch lediglich ein sogenannter „Passivtausch“. Nur die Zinsen sind abzugsfähig, aber nicht bei Ihrer selbstgenutzten Immobilie.
Zinsen auf Konsumkredite, die nicht mit Ihrem Einkommen in Verbindung stehen, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Mehr Informationen:

 https://www.der-onlinesteuerberater.de/seite/service/glossar.php

Mittwoch, 18. Juni 2014

Neues Widerrufsrecht bei Internetkäufen und -verkäufen

Das ändert sich

Frist

Die Widerrufsfrist bei Internetangeboten wird für alle Mitgliedstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware festgelegt. Bisher betrug die Mindestfrist in einigen Ländern nur 7 Tage.

Fehlerhafte Belehrung

Das “ewige Widerrufsrecht” bei falscher oder fehlender Widerrufsbelehrung gibt es nicht mehr. In diesem Fall verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf 12 Monate. Als Unternehmer sollten Sie dabei beachten: Die Belehrung muss zusätzlich zum Internetauftritt auch in Textform (per Brief, Telefax oder E-Mail) erfolgen. Das Einstellen in den Internetshop reicht nicht aus.

Erklärung

Verbraucher müssen den Widerruf in Zukunft schriftlich (Brief oder E-Mail) erklären. Das Zurücksenden der Ware reicht nicht mehr aus.

Kosten

Die Versandkosten der Hinsendung muss der Händler an den Kunden zurücküberweisen, sobald er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat - jedoch ohne eventuell anfallende Expresszuschläge. Neu ist, dass die Rücksendekosten beim Widerruf in Zukunft vom Verbraucher zu tragen sind, wenn der Händler über diese Rechtsfolge belehrt hat.

Rückerstattung und Zurückbehaltungsrecht

Der Versender kann die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten hat oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachweist.

Ausnahmen erweitert

Bei der Lieferung versiegelter Waren - die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind - gibt es zukünftig keine 14-tägige Rücktrittsmöglichkeit.

Downloads

Bei Downloads gibt es kein Widerrufsrecht.

Mehr dazu:

https://www.der-onlinesteuerberater.de/seite/tipps/tipp-der-woche.php?kategorie=0&kategorie2=0&nr=449&newsletter_suche=

Montag, 12. Mai 2014

Steuertipp: Zivilprozesskosten

Wussten Sie, dass Zivilprozesskosten seit Juli 2013 nur noch eingeschränkt abzugsfähig sind?
 
Prozesskosten eines Zivilprozesses sind seit Mitte des letzten Jahres nur noch abzugsfähig, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die unmittelbar mit der Existenz des Steuerpflichtigen zusammenhängen.
Das bedeutet, dass die Kosten eines Prozesses abzugsfähig sind, wenn die Existenzgrundlage gefährdet ist oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigt werden können.
Es muss zudem nachgewiesen werden, dass das Führen des Prozesses Aussicht auf Erfolg hat. Da dies in der Regel schwer nachzuweisen ist, gibt man sich mit einer 50/50 Chance zufrieden.


https://www.der-onlinesteuerberater.de/seite/tipps/tipp-der-woche/tipp-der-woche-aktuell.php

Mittwoch, 9. April 2014

Steuerminderung durch Handwerkerleistungen!

Wie Sie vielleicht gehört haben, wurde in den letzten Wochen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen im Haushalt auf Grund neuer Rechtsprechung exakter bestimmt. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen diese Regelung genauer vorstellen.

Einfach auf den Link klicken:

https://www.der-onlinesteuerberater.de/seite/tipps/tipp-der-woche/tipp-der-woche-aktuell.php

Mittwoch, 26. Februar 2014

Kleinunternehmerregelung oftmals nicht sinnvoll!

Als Selbständige/r haben Sie die Möglichkeit (*Bitte beachten Sie die gesetzlichen Voraussetzungen unten stehend), zwischen Regelbesteuerung und umsatzsteuerlicher Kleinunternehmerregelung zu wählen. Vielfach wird Existenzgründern aus Gründen der Einfachheit geraten, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Worin besteht der Unterschied zur Regelbesteuerung?
Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus. Damit verzichten Sie gleichzeitig auf die Möglichkeit, gezahlte Umsatzsteuer auf Ausgaben vom Finanzamt zurück zu bekommen. Sie sparen sich etwas Aufwand, weil sie keine Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt senden müssen, haben aber oftmals große finanzielle Nachteile.

Klarer Vorteil: Regelbesteuerung
Vor allem bei der Existenzgründung und in der ersten Zeit der Selbständigkeit haben Sie regelmäßig höhere Ausgaben als Einnahmen. Wenn Sie die Regelbesteuerung anwenden, dann bekommen Sie Vorsteuer auf Ihre Ausgaben vom Finanzamt zurückerstattet.

Kommen Sie auf uns zu
Als Kleinunternehmer können Sie bis zu 7 Jahre rückwirkend zur Regelbesteuerung „optieren“ (wechseln). Wir beraten Sie gerne, ob dies auch für Sie von Vorteil ist. Mit Hilfe unserer kostenfreien OnlineBuchhaltung ist Ihre Buchhaltung schnell erledigt und die Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Mausklick ans Finanzamt übermittelt. Wir beraten Sie gerne.

*Kleinunternehmerregelung: Gesetzliche Voraussetzungen
Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr unter 17.500 Euro und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt, dann haben Sie die Wahl im aktuellen Jahr. Beachten Sie: Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr zeitanteilig hochgerechnet 17.500 Euro, darf die Kleinunternehmerregelung nicht genutzt werden.