Montag, 21. Oktober 2013

Vorsicht vor Abzockern aus dem Netz

Seien Sie vorsichtig!

Bereits vor längerer Zeit habe ich mich vor unseriösen Anbietern von Branchenbucheinträgen gewarnt.

Die Masche
Diese lassen Kleingewerbetreibenden und Vereinen amtlich wirkende Formulare oder vermeintlich kostenlose Angebote für Werbeeinträge zu kommen. Werden die Formulare jedoch unterschrieben zurück geschickt, sollen plötzlich Verträge über eine Laufzeit von 2 Jahren mit Gebühren von 595,00 € oder gar 999,00 € pro Jahr geschlossen worden sein. Eine verwertbare Gegenleistung wird dabei nicht erbracht.
Auch wenn nach unserem Dafürhalten diese Forderungen gerichtlich nicht durchsetzbar sind haben die Erfahrungen jedoch gezeigt, dass die „Opfer“ mit Urteilen verschiedener Amtsgerichte, durch Inkassounternehmen oder gar Anwaltskanzleien massiv unter Druck gesetzt werden.

Dreiste Kriminielle
Seit kürzerer Zeit versucht eine weitere Organisation auf diese Weise an Ihr Geld zu kommen. Sollten Sie ein Schreiben vom „Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern„ erhalten ist höchste Vorsicht geboten.

Mein Tipp
Achten Sie bei Formularen stets auf das Kleingedruckte und unterschreiben Sie erst gar nicht.
Sollte dies allerdings bereits geschehen sein, lassen Sie sich nicht verunsichern. Bereits mehrere höhergerichtliche Urteile haben diesen dunklen Machenschaften einen Riegel vorgeschoben. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht nimmt beispielsweise bei den Methoden der „Gewerbeauskunfts-Zentrale“ Irreführung an, da das Geschäftsmodell damit operiere, Dinge dunkel zu halten. Dies kann zur Anfechtbarkeit und in der Folge zur Nichtigkeit des Vertrages führen.

Rechtliche Seite
Der 7. Senat des Bundesgerichtshofes argumentiert ähnlich. Mit aktuellem Urteil vom 26.07.2012 verlangt dieser von Branchenbuchanbietern, die Kostenpflichtigkeit deutlich hervor zu heben. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine versteckte Kostenpflicht begründen, sind überraschend und unwirksam. Zudem stellt der amtliche Charakter der Formulare in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf eine Irreführung dar. Die Entgeltklausel ist somit bereits kein Vertragsbestandteil.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Ansprüche diverser Anbieter gerichtlich kaum mehr durchsetzbar sind. Höchstvorsorglich sollte aber dennoch die Anfechtung und Kündigung des Vertrages erklärt werden.

Gerne helfen wir Ihnen hierbei. Hier finden Sie unseren kanzleieigenen Rechtanwalt.

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