Dienstag, 27. Januar 2015

Minijob und Sozialversicherung

Drohender Wegfall der Krankenversicherung bei Minijob ab 2015

Minijob und Sozialversicherung
Seit dem 01. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für Minijobber von 400 € auf 450 € angehoben. Damit stieg auch die Verdienstgrenze für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von 400,01 € auf 450,01 € an.
In den Jahren 2013 und 2014 galt eine Bestandsschutzregelung für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse.
Ab 1 Januar 2015 fällt diese Bestandsschutzregelung weg und es gilt nur noch die aktuelle Grenze in Höhe von 450,- € monatlich. Die Verdienstgrenze für alle Beschäftigten (neu und alt) ist dann 450,- €.
Ab 2015 gilt: Bis einschließlich 450,- € sind die Arbeitnehmer als „Minijobber“ zu führen und unterliegen somit keinem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis. 

Sozialversicherungspflicht ab 450,01 €
Ab 450,01 € sind Einkommen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt anzusehen und unterliegen somit auch den allgemeinen Regelungen für ein sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Es liegt dann eine eigene Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor.
Beschäftigungsverhältnisse die bisher sozialversicherungspflichtig in der Zone 400 – 450 € geführt wurden, werden automatisch ab 01. Januar 2015 sozialversicherungsfrei und es liegt keine eigene Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mehr vor. Das hat vor allem in Bezug auf die Krankenversicherung große Nachteile: Der Arbeitnehmer verliert seine gesetzliche Krankenversicherung und ist verpflichtet sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich weiter zu versichern. Was Kosten von rund 300,- €/Monat verursacht.

Arbeitnehmer
Bitte überprüfen Sie Ihr Einkommen und sprechen mit Ihrem Arbeitgeber über die künftige Gestaltung Ihres Einkommens und der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht!
Falls ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit eigener gesetzlichen Krankenversicherung gewünscht ist, muss das Entgelt auf min. 450,01 € angehoben werden.
Falls das Beschäftigungsverhältnis als Minijob fortgeführt werden soll, können Sie Sie einen Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit beim Arbeitgeber stellen.

Arbeitgeber
Bitte überprüfen Sie das Einkommen Ihrer Angestellten in der Zone 400-450 € und entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer über die künftige Ausrichtung des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn das Gehalt nicht über 450 € steigt ist das Beschäftigungsverhältnis ab 01.01.2015 als Minijob zu führen. Bei einem Einkommen über 450 € liegt automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und der Arbeitnehmer ist im Zweifel sehr günstig eigenständig krankenversichert.

More: www.der-onlinesteuerberater.de 
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Montag, 1. Dezember 2014

Drohender Wegfall der Krankenversicherung bei Minijob ab 2015

Minijob und Sozialversicherung
Seit dem 01. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für Minijobber von 400 € auf 450 € angehoben. Damit stieg auch die Verdienstgrenze für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von 400,01 € auf 450,01 € an.
In den Jahren 2013 und 2014 galt eine Bestandsschutzregelung für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse.
Ab 1 Januar 2015 fällt diese Bestandsschutzregelung weg und es gilt nur noch die aktuelle Grenze in Höhe von 450,- € monatlich. Die Verdienstgrenze für alle Beschäftigten (neu und alt) ist dann 450,- €.
Ab 2015 gilt: Bis einschließlich 450,- € sind die Arbeitnehmer als „Minijobber“ zu führen und unterliegen somit keinem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis.

Sozialversicherungspflicht ab 450,01 €
Ab 450,01 € sind Einkommen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt anzusehen und unterliegen somit auch den allgemeinen Regelungen für ein sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Es liegt dann eine eigene Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vor.
Beschäftigungsverhältnisse die bisher sozialversicherungspflichtig in der Zone 400 – 450 € geführt wurden, werden automatisch ab 01. Januar 2015 sozialversicherungsfrei und es liegt keine eigene Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mehr vor. Das hat vor allem in Bezug auf die Krankenversicherung große Nachteile: Der Arbeitnehmer verliert seine gesetzliche Krankenversicherung und ist verpflichtet sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich weiter zu versichern. Was Kosten von rund 300,- €/Monat verursacht.

Arbeitnehmer
Bitte überprüfen Sie Ihr Einkommen und sprechen mit Ihrem Arbeitgeber über die künftige Gestaltung Ihres Einkommens und der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht!
Falls ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit eigener gesetzlichen Krankenversicherung gewünscht ist, muss das Entgelt auf min. 450,01 € angehoben werden.
Falls das Beschäftigungsverhältnis als Minijob fortgeführt werden soll, können Sie Sie einen Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit beim Arbeitgeber stellen.

Arbeitgeber
Bitte überprüfen Sie das Einkommen Ihrer Angestellten in der Zone 400-450 € und entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitnehmer über die künftige Ausrichtung des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn das Gehalt nicht über 450 € steigt ist das Beschäftigungsverhältnis ab 01.01.2015 als Minijob zu führen. Bei einem Einkommen über 450 € liegt automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und der Arbeitnehmer ist im Zweifel sehr günstig eigenständig krankenversichert. 

Mehr Infos unter: www.der-onlinesteuerberater.de 

Dienstag, 21. Oktober 2014

Minijob und Mindestlohn


 
Wir helfen Ihnen gerne persönlich bei Fragen zum Minijob und Mindestlohn (ab 2015) weiter.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015

Die gesetzliche Lohnuntergrenze beträgt ab dem 1.1.2015  8,50 €/Stunde. Ausgenommen sind nur Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart haben und damit von einer Übergangsregelung Gebrauch machen können. Oder Branchen, die bereits heute nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere Löhne zahlen müssen (beispielsweise Baubranche).
Für alle anderen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn mit dem Beginn des kommenden Jahres.

Mindestlohn und Minijob
Als Arbeitgeber (aber auch Arbeitnehmer) sollten Sie die Bezahlung der Minijobs überprüfen. Liegt der Stundenlohn unter 8,50 €, muss er ab Januar 2015 angehoben werden. Zeigt eine Berechnung, dass die 450,- € Grenze durch die bisherige Stundenzahl in Kombination mit dem Mindestlohn überschritten wird, muss geklärt werden, ob eine Anpassung der Arbeitsstundenzahl notwendig ist, damit der Minijob weiter besteht. Sollten Sie auf eine Anpassung verzichten, wird der Minijob ab 450,01 € zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit rund 40% Sozialabgaben.

Schwankende Arbeitszeiten möglich
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitnehmer ansprechen und gegebenenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages vornehmen. Unser Tipp: Sie können ein „Flexi-Konto“ mit Ihrem Minijobber vereinbaren und anfallende Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Voraussetzung: Sie vereinbaren ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), in diesem Fall 450,- €/Monat. Für die Dauer von maximal 3 Monaten kann der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Es muss darauf geachtet werden, die 450,- €/Monat über den Beschäftigungszeitraum nicht zu überschreiten, auf das ganze Jahr gesehen 5.400,- €. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.

Ausnahmeregelung
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR ist unschädlich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Dies ist bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines "Zeitjahres" (12 Monate ab der Überschreitung) möglich.
www.ich-buche.de

Beachten Sie auch
Der ab 2015 geltenden Rechtslage nach, haftet ein Arbeitgeber auch für Subunternehmer und bei Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.

Montag, 11. August 2014

Lassen Sie keine Betriebsausgaben unter den Wohnzimmertisch fallen

Bewirtungskosten müssen wie alle anderen Betriebsausgaben angemessen, d.h. zu mindestens 90% betrieblich veranlasst sein und außerdem Ihre Betriebseinnahmen fördern. Privat und geschäftlich gemischte Aufwendungen können bei über 10%iger betrieblicher Nutzung anteilig geschäftlich angesetzt werden. Gibt es keinen leicht nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstab, können pauschal 50% der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Aufzeichnungspflicht

Bei den Bewirtungskosten zu Hause ist der eben angeführte Grundsatz besonders von Bedeutung. Eine private Mitveranlassung ist höchstrichterlich mehrfach als Betriebsausgabe nicht akzeptiert worden. Es ist deshalb erforderlich, dass Sie der erhöhten Auszeichnungspflicht entweder auf dem Beleg selbst oder in Form eines Gästebuchs oder in Form von Anwesenheitslisten nachkommen. Hier sollten die bewirteten Geschäftspartner aufgeführt sein, ohne dass diese notwendigerweise unterschreiben müssen.

Anlass

Außerdem müssen Sie den Anlass der Bewirtung notieren. Wir empfehlen, dass Sie ganz konkrete Verkäufe erläutern oder neu geworbene Geschäftspartner hier aufführen oder den Inhalt der Gespräche (z.B. Planung eines Tages der offenen Tür etc.) zumindest stichwortmäßig aufzeichnen. Diese ausführlichen Aufzeichnungen ermöglichen es, Bewirtungskosten genau zuzuordnen und zum Beispiel im Rahmen einer Produktinformation, Kochvorführung oder von Verkaufsschulungen etc. geltend zu machen.

Belege sammeln

Verwenden Sie dafür den Beleg der eingekauften Produkte und streichen Sie alle Artikel heraus, die Sie für den privaten Bedarf benötigen. Ratsam ist es, auf getrennten Belegen einzukaufen. Nicht möglich ist der Ansatz der gesamten Haushaltskosten über Betriebsausgaben, da diese natürlich eindeutig privat veranlasst sind.
Achten Sie auch hier auf den Umsatzsteuernachweis auf den Belegen. Nach einem in 2009 ergangenen Urteil haben Sie im Übrigen bei allen Einzelhandelsgeschäften Anspruch auf einen ordnungsgemäß ausgestellten Beleg, der bei Belegen über 150 € auch ordnungsgemäß adressiert sein muss.

Dienstag, 29. Juli 2014

So behalten Sie als Selbständige/r Ihre kostenlose Familienmitversicherung auch im Jahr 2014!


Der nebenberuflich selbständige Ehepartner, der keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, fällt unter die kostenlose Familienmitversicherung.

Gewinngrenze
Sie müssen keine Beiträge bezahlen, solange die persönlichen monatlichen Gesamteinkünfte 395 € aus der Unternehmertätigkeit (gemeint ist also der Gewinn) nicht übersteigen.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit pro Woche (hier zählen auch Vorbereitungs- und Nacharbeiten etc. dazu) darf 20 Stunden nicht überschreiten. Wir empfehlen möglichst die „alte“ Grenze der maximalen Arbeitszeit von 17,99 Stunden einzuhalten, um Problemen aus dem Weg zu gehen.


Weitere Infos